Schülertransportausweis
Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder
1. einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 der BO besitzen oder
2. eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen, das Wort "Berufskraftfahrer" oder den Code "112" gemäß § 16 Abs. 2 der BO oder die Worte "Gewerbeprüfung Personenbeförderung" oder den Code "113" gemäß § 16 Abs. 3 der BO in ihren Führerschein eingetragen haben.
Ausstellung des Ausweises:
Auf Antrag hat die Behörde den Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller
1. für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Klasse B oder C tatsächlich gelenkt hat, sowie mittels eines ärztlichen Gutachtens nachweist, dass er die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt oder
2. für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt.
Eine Erledigung des Antrages erfolgt in der Regel nach 2 Wochen ab dem mündlich gestellten Antrag.
Kosten: € 54,30 (bzw. € 50,40 für Omnibusse)
Wie bereits oben angeführt berechtigt auch eine der folgenden Eintragungen in den Führerschein zu Schülertransporten. Diese Eintragung erfolgt in der Führerscheinstelle und wird bei vollständiger Vorlage der Unterlagen sofort erledigt. Da eine Eintragung im bestehenden Führerschein nicht möglich ist, wird ein neues Dokument ausgestellt und ist daher die Beibringung von einem Lichtbild erforderlich.
Kosten: € 49,50
Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers im Raum für behördliche Eintragungen den Code "112" einzutragen, wenn der Antragsteller
1. eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt und
2. den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer erlassen werden, BGBl. II Nr. 152/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 102/2001 nachweisen kann.
Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers im Raum für behördliche Eintragungen den Code "113" einzutragen, wenn der Antragsteller
1. eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt und
2. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung, die für den Nachweis der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) zur Ausübung eines Gewerbes nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 116/1996, oder nach dem Kraftliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, erforderlich ist, nachweisen kann.