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Unterlagen für die Zulassung
Eine umfassende Information über die erforderlichen Unterlagen und Bestimmungen für die Zulassung, sowie den Eigenimport von Kraftfahrzeugen erhalten Sie beim offiziellen Amtshelfer für Österreich unter www.help.gv.at im Abschnitt KFZ.
Änderungen an Fahrzeugen
Die Fachabteilung 17C (Technische Umweltkontrolle und Sicherheitswesen - Kraftfahrwesen und Sicherheitsdienst) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat sich entschlossen, für die Genehmigung von bestimmten Änderungen an Personen- und Kombinationskraftwagen bis zu einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg, ein neues System zur Abwicklung derartiger Verfahren anzubieten. Dieses Verfahren gilt für folgende Änderungen:
• Fahrwerk inkl. Reifen und Felgen
• Anbauteile
• Motorveränderung (Chip Tuning, + 30%, - 25%)
• Abgasanlage und
• Beleuchtungseinrichtungen
Es ist nicht mehr möglich, Fahrzeuge mit derartigen Änderungen in der Landesprüfstelle in Graz oder in einer der Außenstellen vorzuführen. Statt dessen ist ein entsprechendes Gutachten von einem in der nachstehenden Liste angeführten Ziviltechniker oder durch den TÜV Österreich zu erstellen, oder eine Bestätigung des Generalbevollmächtigten über die möglichen Reifen- bzw. Felgendimensionen für das betreffende Fahrzeug wird beigebracht.
Liste der berechtigten Ziviltechniker für Änderungen an Fahrzeugen
TÜV Österreich:1230 Wien, Deutschstraße 10, Tel.: +43 (1) 61091-0, Fax DW 6555
Nach Terminvereinbarung mit einer hier angeführten Stelle besteht auch die Möglichkeit das Fahrzeug in unserem Verwaltungsbereich vorzuführen:
ARBÖ-Prüfzentrum, 8970 Haus, Lehen 33, Tel.: +43 (3687) 23146-0 (Dipl.-Ing. MBA Karl Deininger)
ARBÖ-Prüfzentrum, 8940 Liezen, Salzburgerstraße 20, Tel.: +43 (3612) 22770-0 (Dipl.-Ing. MBA Karl Deininger)
Reifen Ruhdorfer GesmbH, 8940 Liezen, Gesäusestraße 25, Tel.: +43 (3612) 25099
Ziviltechniker DI Walter Gößweiner, 8680 Ganz, Ganztal 27a, Tel.: +43 (3852) 42724
Die im Gutachten (bzw. Bestätigung) dokumentierten und geprüften Änderungen werden von der Landesprüfstelle gemäß § 33 KFG im Typenschein und anschließend in die Genehmigungsdatenbank eingetragen. Erst nach erfolgter Eintragung in der Genehmigungsdatenbank können die Zulassungsstellen eine neue Zulassungsbescheinigung mit den neuen Daten ausstellen.
Verlust des Genehmigungsdokumentes
Seit 01. Juli 2007 gibt es neben dem Typenschein oder des Einzelgenehmigungsbescheides noch weitere Genehmigungsdokumente. Seit diesem Zeitpunkt ist es möglich, eine Zulassung auch mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung oder mit einem Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis zu erwirken.
Wird der Verlust des Genehmigungsdokumentes glaubhaft gemacht so hat die Zulassungsstelle bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, einen aktuellen Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und mit einer neuerlich ausgedruckten Bestätigung über die Zulassung gemäß Abs.2b zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist vom jeweiligen Aussteller des bisherigen Genehmigungsnachweises nur mit Zustimmung der Behörde, in deren Sprengel das Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder zugelassen ist (Unbedenklichkeitsbescheinigung), ein Duplikat dieses Nachweises herzustellen und von der Zulassungsstelle mit einer neuerlich ausgedruckten Bestätigung über die Zulassung gemäß Abs.2b KFG 1967 zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Das Duplikat-Genehmigungsdokument ist als solches zu bezeichnen und es ist jeweils anzugeben, um das wievielte Duplikat es sich handelt.
Kosten: Unbedenklichkeitsbescheinigung: € 30,70
Die Kosten für die Ausstellung des Duplikat-Typenscheines oder Einzelgenehmigungsbescheides sind unterschiedlich.