Taxilenkerausweis
Den Taxilenkerausweis hat die nach dem Standort des Gewerbebetriebes, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommende Behörde auszustellen. Die Ausstellung erfolgt nach einem mündlich gestellten Antrag in 2 Wochen.
Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
1.eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit befindet und nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung hindurch Kraftwagen tatsächlich gelenkt hat,
2.körperlich so leistungsfähig ist, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste) nachkommen kann,
3.vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein,
4.das 20. Lebensjahr vollendet hat
5.durch ein Zeugnis nachweist:
a) Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der
Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
b) Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,
c) Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen,
d) Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,
e) Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen,
f) entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,
g) Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Taxi-Gewerbe relevanten preisrechtlichen Bestimmungen und
h) Kenntnisse über die Grundzüge der fernmelderechtlichen Bestimmungen, soweit sie für den Taxilenker von Bedeutung sind und
6.den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt.
Kosten: € 54,30